Schwerbehinderung (SGB IX)


Schwerbehinderung (SGB IX)


Quelle: Gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

„Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

(1) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.


(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


Kapitel 9

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung                   bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um 

1.    Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu        mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

2.    Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere 

1.    Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren 
       Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden,         einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,

2.    Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,

3.    Arznei- und Verbandsmittel,

4.    Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

5.    Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

6.    Hilfsmittel,

6a.  digitale Gesundheitsanwendungen sowie

7.    Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere 

1.    Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

2.    Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

3.    die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,

4.    die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,

5.    Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter 

anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,

6.    das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie

7.    die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.


§ 47 Hilfsmittel

(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um 

1.    einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

2.    den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder

3.    eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens 

auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll 

1.    vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und

2.    die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.

(3)   Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.

(4)     Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und  3 entsprechend.


Der Schwerbehindertenausweis

Als schwerbehindert gelten Personen, die einen anerkannten Grad der Behinderung GdB

von mindestens 50 besitzen. Der Grad ist ein Ausdruck für eine Beeinträchtigung durch eine körperliche oder psychische Behinderung. 

Nach bewilligtem Antrag erhalten die Personen einen Ausweis, in dem auch die zutreffenden Merkzeichen angegeben werden und aus denen bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte hergeleitet werden können. 



Der Ausweis hat die Grundfarbe grün. Ein Ausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigt, ist grün-orange.“