Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)


Quelle: Gestze-im-Internet.de

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

„§ 1 Soziale Pflegeversicherung

 1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.

(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.

(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit 

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument 

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:  

  1. Mobilität mit 10 Prozent,

      2/3    kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen    zusammen mit 15 Prozent,

       4  Selbstversorgung mit 40 Prozent,

      5  Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und       Belastungen mit 20 Prozent,

     6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

 

§ 28 Leistungsarten, Grundsätze

 

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.            Pflegesachleistung (§ 36),

2.            Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),

3.            Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

3a.          zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),

4.            häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),

5.            Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),

5a.          ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in  Verbindung mit § 40b) und digitale ..................Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),

6.            Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),

7.            Kurzzeitpflege (§ 42),

7a.          Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder  Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42a),

8.            vollstationäre Pflege (§ 43),

9.            Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),

9a.          Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),

10.          Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),

11.          zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),

12.          Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),

12a.       Angeb. zur Unterstützung im Alltag/ Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),

13.          Entlastungsbetrag (§ 45b),

14.          Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.“

...................Nothilfepass, Nothilfeordner und Kühlschrankbox

Wir raten Ihnen zu den o. g. Unterlagen, um jederzeit aussagekräftig zu sein. Vor allem, wenn Sie nicht ansprechbar sind, sind die Informationen wichtig für die Sie behandelnden Personen.

Der Nothilfepass gibt Auskunft über persönliche Daten: 

 Name 

  1. Geburtsdatum
  2. Anschrift
  3. Telefonnummer/den Angehörigen, der im Notfall benachrichtigt werden sollen
  4. den Hausarzt
  5. Blutgruppe und Rhesusfaktor
  6. regelmäßig eingenommene Medikamente
  7. Unverträglichkeiten
  8. Allergien
  9. eventuell bekannte Erkrankungen

Dieses Passformular kann man  für ca. 3,00 € kaufen. Für häufige Auslandsaufenthalte ist ein  Europäischer Notfall-Ausweis von Nutzen.

In einem Nothilfeordner sind alle wichtigen Ärzte, Verträge, Behandlungen, Krankenhausabschluss-berichte, Medikamente usw. verankert. Er ist allerdings immer nur so gut, wie man ihn pflegt und aktualisiert.

Die SOS-Kühlschranktürbox ist eine „Wanderdose“, welche z. B. für den Notarzt in lebensbedroh-lichen Situationen die wichtigsten Informationen wie Blutgruppe, Medikamentenplan, Notfallnummern, Ansprechpartner usw. beinhaltet. Sie wird vom Rettungsdienst aus dem Kühlschrank entnommen und der Rettungsstelle übergeben. Von dort wird sie auf die Stationen weitergereicht. Somit sind alle wichtigen Daten immer dort, wo der Betroffene selber ist. 

Sie können diese Dose für kleines Geld in der Apotheke erwerben. 

​Notfalldose