Ges. Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

 Quelle: Gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)  Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

„Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung

 Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

§ 2 Leistungen

 (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

§ 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen 

Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.

§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen 

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

1.            eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit  führen würde, zu beseitigen,

2.            einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,

3.            Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

4.            Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Folgende Bereiche können für Sie wichtig sein:

  • Anschlussheilbehandlungen
  • Arzneimittelzuzahlung
  • Haushaltshilfen
  • Häusliche Krankenpflege
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • Kieferorthopädie
  • Krankentransport/ Fahrkosten
  • Krankenhausbehandlungen/-zuzahlungen
  • Kurmittel
  • Reha-Maßnahmen
  • Zahnersatz“