Vorsorgeregelungen

Quelle: Website des Bundesministeriums für Justiz

Jeder kann durch einen Unfall, eine Erkrankung oder durch das Nachlassen der geistigen Fähigkeiten im Alter in eine Situation geraten, seine rechtlichen oder medizinischen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst erledigen zu können. Für diesen Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die eigenen Angelegenheiten geregelt werden können. So kann etwa durch eine gerichtlich bestellte Betreuungsperson die nötige Unterstützung in rechtlichen Belangen erfolgen. Das Betreuungsrecht, das kürzlich vom BMJ reformiert wurde, sichert größtmögliche Selbstbestimmung und stellt die Wünsche der Betroffenen in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die der Betreuer bzw. die Betreuerin in einem genau festgelegten Aufgabenkreis trifft und umsetzt.

Gern steht Ihnen Felia mit ihren Experten für die Erstellung Ihrer persönlichen Vorsorgerege-lungen, oder die eines nahen Angehörigen, zur Verfügung.

 

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein  Betreuer bestellt werden muss.

Vorsorgeregister

Um dafür zu sorgen, dass Ihre Dokumente zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden, können Sie diese im Zentralen Vorsorgeregister (der Bundesnotarkammer für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen) für eine geringe Gebühr hinterlegen. Jedes Betreuungsgericht ist verpflichtet, vor der Bestellung eines staatlichen Betreuers in dem Register anzufragen, ob eine Vollmacht errichtet wurde.